Um die Verwirrung perfekt zu machen, werben manche Gründungsanbieter, die sich explizit an deutsche Kunden richten, mit den englischen oder irischen Steuersätzen. Beide Länder werden nicht selten als regelrechtes Steuersparparadies dargestellt, das sie in dieser Form aber nicht wirklich sind.
Für eine englische oder irische Limited Company gilt zunächst ganz regulär das englische bzw. Irische Steuerrecht. Jede Gesellschaft, die in tätig wird, ist allerdings auch an die deutschen Steuergesetze gebunden, da mit einer ausländischen Gesellschaft nicht etwa auch das ausländische Steuerrecht importiert wird.
Da kein Land grundsätzlich etwas gegen Steuereinnahmen einzuwenden hat, Streitigkeiten aber andererseits vermieden werden sollen, bedurfte es deshalb bereits vor längerer Zeit einer Regelung, die sich transnationalen Fällen widmet. Sei es, dass es sich um Firmen handelt, die in zwei Staaten tätig sind, oder auch um natürliche Personen, die in irgendeiner Form zwischen zwei Staaten hin- und herpendeln.
Verhindert werden sollte, dass sich durch eine Tätigkeit oder einen wechselnden Aufenthalt eine doppelte Steuerbelastung ergibt. Ebenso wenig waren allerdings auch Schlupflöcher erwünscht, die dazu führen können, dass in keinem Land Steuern bezahlt werden.
Bereits 1964 wurde deshalb zwischen Großbritannien und Deutschland und auch zwischen Irland und Deutschland ein „Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung“ (DBA) abgeschlossen. Ein solches Doppelbesteuerungsabkommen ist vom Wesen her ein völkerrechtlicher Vertrag, der die Aufteilung der Besteuerung zwischen jeweils zwei Ländern regelt und der sowohl für natürliche Personen als auch für juristische Personen in Form von Kapitalgesellschaften gilt.
Die deutsche Abgabenordnung, insbesondere § 2 AO, sorgt dafür, dass Doppelbesteuerungsabkommen – egal mit welchem Land - den deutschen Steuergesetzen vorgehen. Die deutschen Steuergesetze schließen sich deshalb dem DBA an.
§ 2 (AO) Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen
Verträge mit anderen Staaten im Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes über die Besteuerung gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Steuergesetzen vor.
Die Regelungen zur Besteuerung von Limited Companies sind zunächst also in den DBAs zu finden und nicht in den deutschen oder englischen oder irischen Steuergesetzen.
Gleichwohl die Doppelbesteuerungsabkommen komplex sind und selbst für einen regulären deutschen Steuerberater auf Anhieb nur schwer zu durchschauen, reduziert sich deren Kernaussage auf eine recht einfache Formel: Es kommt in steuerlichen Fragen nicht auf die Lage von (Miet-)Adressen oder Bankkonten an, sondern auf den Ort, von dem aus eine Gesellschaft gelenkt wird und von wo aus sich die Willensbildung vollzieht.
DBA GB 67/70 Art. II Abs. 1 Buchst. H Unterabschnitt iii:
(iii) Ist nach Unterabsatz (i) eine juristische Person in beiden Gebieten ansässig, so gilt sie als in dem Gebiet ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Dasselbe gilt für Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach den für sie maßgebenden innerstaatlichen Gesetzen keine juristischen Personen sind.
Diese Definition führt dazu, dass sich die Bedeutung des Ausdrucks „Firmensitz“ zweiteilt und von der umgangssprachlichen Bedeutung abweicht. Denn auch wenn die Geschäftsleitung einer Limited in Deutschland ansässig ist, „sitzt“ die Limited ja nach wie vor in England bzw. Irland. So steht es zumindest auf dem Papier – in der Satzung der Gesellschaft. Dieser Sitz wird deshalb auch als Satzungsitz bezeichnet.
Ein Satzungssitz in England oder Irland bei Limited Companies auch zwingend notwendig. Denn ohne englischen Satzungssitz wäre sie auch keine Kapitalgesellschaft nach englischem oder irischem Recht.
Eine Kapitalgesellschaft mit Satzungssitz in Deutschland wäre stets eine deutsche GmbH oder AG. Eine Gesellschaft mit Satzungssitz Frankreich wäre eine S.A.R.L. (Société à responsabilité limitée, französische GmbH). Der Satzungssitz einer Firma bestimmt also das (Gesellschafts-)Recht, nach dem sich eine Gesellschaft konstituiert. Er kann nicht verlegt werden, ohne dass die Gesellschaft sich auflöst.
Der Sitz der Geschäftsleitung, der so genannte Verwaltungssitz, hingegen schon. Und dieser bedingt nach den DBAs dann die steuerliche Ansässigkeit.
Der Verwaltungssitz definiert sich dabei in der Regel – wobei es durchaus auch Ausnahmen gibt – über den permanenten Wohnsitz des Geschäftsführers. Sind bei einer Limited Company also nur Direktoren mit deutscher Meldeadresse eingetragen, so ist anzunehmen, dass sich auch der Verwaltungssitz der Gesellschaft damit in Deutschland befindet. Es sei denn, der Fall liegt tatsächlich anders und es gibt dafür auch entsprechende Belege.
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