Es gibt so genannte Vollhafter (Kommanditisten), die ebenso wie bei der GbR unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, während die Teilhafter (Kommanditisten) – wie bei einer Kapitalgesellschaft – nur mit Ihrer Geldeinlage haften.
Kommanditisten sind deshalb auch von der Geschäftsführung ausgeschlossen, die alleinig den Komplementären obliegt. Sie haben lediglich ein Widerspruchsrecht bei so genannten ungewöhnlichen Geschäften (§ 164 HGB). Ein Merkspruch zur Einprägung der Rollen lautet: “Der Kommanditist ist der, den man vergisst, der Komplementär haftet sehr”.
Allerdings sind Komplementäre keineswegs bei den Gewinnen finanziell schlechter gestellt, sondern entsprechend ihrer Einlage bzw. eines vereinbarten Verteilungsschlüssel sind sie völlig gleichberechtigt an den Erträgen der KG beteiligt.
Die Sonderregelungen zur Kommanditgesellschaft finden sich im Handelsgesetzbuch in den §§ 161 bis 177a, wobei wegen der rechtlichen Abstammung der KG auch Vorschriften für die OHG (§§ 105-160 HGB) sowie die Vorschriften zur GbR (§§ 705-740 BGB) greifen. Die Regelungen bauen in bestimmter Weise aufeinander auf.
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