Nach der Gründung wird dann im zweiten Schritt in Deutschland die Kommanditgesellschaft eingetragen, mit der Limited als Vollhafter (Komplementär).
Die Inhaber der Limited können, müssen aber nicht, identisch mit den Kommanditisten sein. Eine personengleiche Besetzung ist möglich aber nicht zwingend erforderlich. Auch eine Ein-Mann-Gründung ist möglich, bei der ein und dieselbe Person gleichzeitig Inhaber der Limited, Geschäftsführer und Kommanditist ist.
Als Handelsgesellschaft muss die KG dann zwingend in das deutsche Handelsregister eingetragen werden. Erst nach der Eintragung wird der Haftungsschutz für die Kommanditisten wirksam, die bis dahin persönlich haften, sofern die Gesellschaft bereits vor der Eintragung eine Geschäftstätigkeit entfaltet. Die Handelsregistereintragung wird vom Ablauf her völlig analog zur Eintragung einer Limited Company abgewickelt, lediglich die Anmeldeunterlagen für das Handelsregister sind teilweise anders.
Alle Unterlagen, die für die Gründung einer Ltd. & Co KG benötigt werden, sind gebrauchsfertig in unseren Ltd. & Co KG-Gründungspakete enthalten.
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