Die Abgabe des Jahresabschluss ist in Irland an die Abgabe des Annual Returns gekoppelt, wobei der erste Jahresabschluss ab dem zweiten Annual Return eingereicht werden müssen. Grund dafür ist, dass zum Zeitpunkt der Abgabe des ersten Annual Returns (6 Monate nach der Gründung der Gesellschaft) in der Regel noch gar kein erster Jahresabschluss vorliegt.
Die Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses betrifft dabei grundsätzlich jede Limited Company, einerlei ob diese auch in Irland steuerpflichtig ist oder nicht, da es sich hierbei um eine Publikationspflicht handelt, die völlig unabhängig von der Einreichung einer Steuererklärung ist.
Wird eine Limited Company ausschließlich in Deutschland betrieben, so muss der deutsche Jahresabschluss der Firma in Irland eingereicht werden, der dem Gesamtabschluss der Gesellschaft entspricht. Dieser deutsche Jahresabschluss muss allerdings noch übersetzt und in das irische System überführt werden.
Ist die deutsche Zweigniederlassung in das deutsche Handelsregister eingetragen, so muss gem. § 325a HGB der Abschluss, der in Irland eingereicht wurde - NICHT der deutsche Abschluss - zusätzlich auch noch beim deutschen Bundesanzeiger hinterlegt werden
Hat eine Gesellschaft im relevanten Bilanzierungszeitraum keine Umsätze getätigt, so wird dafür eine Bilanz für ruhende Gesellschaften (Dormant Company Accounts, DCA) beim Companies Registration Office eingereicht.
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