Bei natürlichen im Sinne von realen Personen wird in Deutschland unterschieden zwischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern, die per Definition kein Gewerbe betreiben, sich deshalb beim Gewerbeamt nicht anmelden und auch keine Gewerbesteuer entrichten müssen.
Als freie Berufe gelten hauptsächlich selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende, erzieherische oder ähnlich gelagerte Tätigkeiten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen und die in § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. § 1 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften (PartGG) definiert oder zumindest näher spezifiziert sind.
Diese Unterscheidung allerdings spielt bei Limited Companies keine Rolle, da Kapitalgesellschaften wie die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und auch eine Limited Company als analoge ausländische Rechtsform durch ihre Rechtsform Gewerbebetriebe sind, wofür § 2 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) sorgt:
Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.
Eine Limited Company ist also aufgrund ihrer Rechtsform ein Gewerbebetrieb, unabhängig von ihrem Gesellschaftszweck, und unterliegt damit - sofern sie in Deutschland oder von Deutschland aus tätig ist – auch der Anmeldepflicht.
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