#Firmendokumente

Alle Firmendokumente im Überblick

Bestellung von Dokumenten für gerichtliche oder amtliche Zwecke

Vor der Bestellung von Firmendokumenten für gerichtliche oder amtliche Zwecke - oder auch für Banken - muss zunächst eruiert werden, welches Dokument bzw. welche Dokumente genau den anvisierten Zweck erfüllen, da irische oder britische Firmendokumente sowohl von der Form als auch vom Inhalt her von den in Deutschland gebräuchlichen Firmendokumenten abweichen.

Klar definiert ist nur die Satzung (Gesellschaftsvertrag) der Gesellschaft, die in Irland als Constitution und in Großbritannien als Memorandum & Articles bezeichnet wird. Alle anderen Firmendokumente gibt es in dieser Form in Deutschland nicht, sodass im Vorfeld mit der zuständigen Stelle abgeklärt werden muss, welche Dokumente - von den erhältlichen - konkret geliefert werden sollen und in welcher Form.

Abgeklärt muss die Sache mit demjenigen, für den die Unterlagen bestimmt sind: dem Rechtspfleger bzw. Amtsrichter beim Registergericht bzw. dem Mitarbeiter beim jeweiligen Amt. Die Meinung von Notaren ist in diesem Kontext nicht ausschlaggebend, da diese keine Entscheidungsbefugnis haben, sondern diese liegt ausschließlich beim jeweiligen Gericht bzw. Amt. Das bedeutet, dass Sie oder der Notar im Zweifelsfall das Gericht oder das Amt im Vorfeld kontaktieren müssen.

In absolut keinem Fall entscheiden wir, ob Dokumente für einen gegebenen Vorgang hinreichend sind oder nicht, sondern die Auswahl muss zwingend durch den Rechtspfleger/Amtsrichter und/oder dem Mitarbeiter beim Amt im Vorfeld getroffen werden.

Neben den Dokumenten selbst spielt auch die Art bzw. Herkunft der Beglaubigung eine Rolle. Firmenunterlagen können von einem irischen oder englischen Notar beglaubigt werden ODER vom irischen oder englischen Handelsregister, dem Companies Registration Office bzw. dem Companies House. Abhängig vom Kontext gibt es bei Gerichten und Ämter recht unterschiedliche Rechtsauffassungen im Hinblick auf die Frage, wer ein Dokument beglaubigen muss.

Falls die Beglaubigung durch einen irischen oder englischen Notar durchgeführt werden soll, ist auch der genaue Wortlaut für die Erklärung des Notars im Vorfeld abzuklären.

Die Beglaubigung muss dann in der Regel mit einer Apostille versehen sein.

In Erfahrung bringen müssten Sie auch, ob zu den Dokumente eine beglaubigte, deutsche Übersetzung von einem beeidigtem Übersetzer erforderlich ist.

CHECKLISTE

Für eine Bestellung benötigen wir deshalb insgesamt die folgenden Informationen:

  • Wie lautet die genaue Bezeichnung des Dokuments bzw. der Dokumente, die geliefert werden sollen?
  • Soll die Beglaubigung durch das irische bzw. englische Handelsregister oder durch einen irischen oder englischen Notar erfolgen?
  • Falls durch Notar: Welcher genaue Wortlaut ist für die Erklärung des Notars ist gewünscht?
  • Soll eine Apostille dazu geliefert werden?
  • Wird eine beglaubigte, deutsche Übersetzung zu den Unterlagen benötigt?


Sollten wir nur unvollständige Informationen dazu erhalten oder auch nur die kleinste Kleinigkeit unklar sein für uns, so nehmen wir den Auftrag NICHT an.

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