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Gewerbesteuer


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Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer, da sie von den Gemeinden erhoben wird und für diese neben dem Gemeindeanteil an der Lohn- und Einkommensteuer mit etwa 40 % der Steuereinnahmen eine der wichtigsten Finanzquellen darstellt.

Sie wird als Real- oder Objektsteuer klassifiziert, da sie anders als die Einkommensteuern unabhängig von der Person oder der Natur des Steuerpflichtigen erhoben wird, und nur die Leistungs- und Ertragsfähigkeit des Besteuerungsobjekts berücksichtigt, nicht jedoch dessen persönliche Verhältnisse. 

Die Gewerbesteuer ist hauptsächlich durch das Gewerbesteuergesetz (GewStG) und die Gewerbeordnung (GewO) geregelt. Allerdings spielen auch die Abgabenordnung (AO) das Einkommensteuergesetz (EStG) und bei Kapitalgesellschaften das Körperschaftsteuergesetz (KStG) eine Rolle. Wie so oft im deutschen Recht, sind die relevanten Rechtsvorschriften über diverse Einzelgesetze verteilt und miteinander verwoben, was die Gewerbesteuer auch vergleichsweise komplex und kompliziert macht.

Wer muss Gewerbesteuer zahlen?

Der Gewerbesteuer unterliegen nach § 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) alle Gewerbebetriebe. Was genau ein Gewerbebetrieb ist, erläutert das GewStG allerdings nichts, sondern die Definition dazu ist in § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu finden: 

„Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.“

Einmalige oder nur sehr kurzfristige Tätigkeiten sind damit kein Gewerbe, da die Regelmäßigkeit fehlt. Tätigkeiten, die nicht primär auf einen Gewinn abzielen, auch nicht, wobei es nicht darauf ankommt, ob tatsächlich Gewinn erwirtschaftet wird oder nicht, sondern auf das subjektive Gewinnstreben, auf den Willen also Gewinn machen zu wollen. Darüber hinaus muss die Tätigkeit selbständig erbracht werden, was sich im wesentlichen dadurch definiert, dass man frei seine Tätigkeit gestalten und ebenso frei seine Arbeitszeit bestimmen kann. Ein Angestellter kann damit kein Gewerbetreibender sein.

Was unter einer freiberuflichen Tätigkeit zu verstehen ist, wird in den im § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) und § 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz  (PartGG) definiert. Zu diesen sogenannten Katalogberufen zählen hauptsächlich 

  • sogenannte Heilberufe wie Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Psychologen oder Physiotherapeuten. 
  • Rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe wie Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare, Buchprüfer
  • naturwissenschaftliche und technische Berufe wie Ingenieure, Architekten oder Wissenschaftler generell.
  • künstlerische Berufe wie Musiker, Schauspieler, Journalisten, Autoren oder Regisseure

Daneben gibt es eine Reihe von ähnlichen Berufen, die im EStG oder PartGG expliziert nicht genannt sind, aber von der Ausbildung und der konkreten Tätigkeit her mit den Katalogberufen vergleichbar sind. 

Diese betreiben keine Gewerbe und müssen deshalb weder ein Gewerbe anmelden, noch Gewerbesteuer zahlen. Es sei denn, ein Freiberufler wird zusätzlich auch gewerblich tätig, was immer dann der Fall ist, wenn bestimmte Produkte verkauft werden. Betreibt ein Musiker zum Beispiel nebenher einen Plattenladen, so wird er zu einem Gewerbetreibenden, dessen gesamtes Einkommen dann der Gewerbesteuer unterliegt, auch Einkünfte aus etwaigen Plattenverträgen oder seinem Musikunterricht. In einem solchen Fall empfiehlt es sich deshalb, die gewerbliche Tätigkeit auf eine eigene Gesellschaft auszulagern, damit der freiberuflich erwirtschaftete Teil gewerbesteuerfrei bleibt.

Ungeachtet der Art der Tätigkeit sind nach § 2 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) bestimmte Rechtsformen, namentlich alle Kapitalgesellschaften wie etwa die Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder auch eine in Deutschland niedergelassene Limited Company „stets und in vollem Umfang“ als Gewerbebetrieb eingestuft und gewerbesteuerpflichtig. Betreibt der Anwalt seine Kanzlei also als GmbH, dann muss er auch in diesem Fall Gewerbesteuer zahlen, weshalb eine solche für rein freiberufliche Tätigkeiten nicht die optimale Rechtsform ist, da er überflüssigerweise damit Gewerbesteuer bezahlen müsste.

§ 3 GewStG sieht vor, dass sich Körperschaften, Einrichtungen oder sonstige Unternehmen von der Gewerbesteuer befreien lassen können, wenn diese soziale bzw. gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Aufgaben wahrnehmen. Benannte werden unter anderem konkret verschiedene Investitions- oder Förderbanken, berufsbildende Einrichtungen oder Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime. Grundsätzlich kann eine Gewerbesteuerbefreiung beantragt werden, wenn ein Unternehmen einen Gemeinnützigen Geschäftszweck hat, der sich in § 52 der Abgabenordnung (AO) wiederfindet.

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Gewerbeanmeldung

Grundsätzlich ist das Betreiben eines Gewerbes vom Gesetzgeber gewünscht, weshalb grundsätzlich keine Erlaubnis dafür seitens der Behörden erteilt werden muss, sondern die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit muss nur angemeldet oder angezeigt werden.

Eine Ausnahme bilden allerdings explizit erlaubnispflichtige Gewerbe, wobei die Erlaubnis oder Zulassungspflicht nicht zwingend aus der Gewerbeordnung entspringen muss, sondern völlig unterschiedliche, rechtliche Grundlagen haben kann. Dazu zählen etwa Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer. Versicherungsvermittler oder -berater, Makler- und Bauträgertätigkeiten,  Finanzanlagenvermittler, der Betrieb von Gaststätten oder Spielhallen und Bewachungsgewerbe

Daneben gibt es in Deutschland einen Meisterzwang, dem verschiedene Handwerksberufe unterliegen, die in der Anlage A der Handwerksordnung definiert sind, und zu denen etwa Maurer, Dachdecker, Maler und Lackierer, Schornsteinfeger, Kraftfahrzeugtechniker, Klempner, Bäcker, Zahntechniker oder auch Parkettleger unterliegen. Von diesen wird ein Meisterbrief, auch Großer Befähigungsnachweis genannt, verlangt, der bei der Gewerbeanmeldung vorzulegen ist und der Voraussetzung für die Anmeldung eines Gewerbes ist. Nicht davon betroffen sind Berufe, die als handwerksähnliches Gewerbe gelten, die in Anlage B der HwO aufgeführt sind.

Für die Anmeldung zuständig sind die Gewerbe- oder auch Ordnungsämter, wobei die Zuständigkeit sich nach dem Sitz des Gewerbes richtet. In größeren Städten gibt es mehrere Gewerbe-, Ordnungs- oder auch Bezirksämter, die für einen oder mehrere Bezirke zuständig sind. Das Finanzamt wird über den Neuzugang automatisch informiert und der Unternehmer oder das Unternehmen wird fortan mit der Gewerbesteuer zur Kasse gebeten. 

Berechnung der Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer berechnet sich zunächst ganz einfach in dem man den jährlichen Gewerbeertrag (auf voll 100,- EUR abgerundet) mit der Gewerbesteuermesszahl, die eigentlich eine Prozentangabe ist, multipliziert. Bis 2008 war diese Gewerbesteuermesszahl gestaffelt und betrug abhängig vom Gewerbeertrag zwischen 1 und 5 %. Seither beträgt Sie unabhängig vom Ertrag kostant 3,5 %. Der Gewerbeertrag wird dazu einfach mit 0,035 multipliziert. Man erhält dann den sogenannten Gewerbesteuermessbetrag. Bei einem Gewinn von beispielsweise 60.000,- EUR, beträgt der Gewerbesteuermessbetrag 2.100,- EUR. Dieser Gewerbesteuermessbetrag wird dann mit einem sogenannten Hebesatz der jeweiligen Gemeinde multipliziert. Berlin hat zum Beispiel derzeit einen Hebesatz vom 410 %. Die 2.100,- EUR werden dazu mit 4,1 multipliziert, was 8610,- EUR ergibt. Die zu zahlende Gewerbesteuer beträgt damit 15,35 Prozent, was eine ganze Menge ist für eine Zusatzsteuer.

Gewerbeertrag x 0,035 x Hebesatz (als Dezimalzahl) = zu zahlende Gewerbesteuer

Was zunächst ultraeinfach aussieht, entpuppt sich dann aber als relativ kompliziert, da nicht der Gewinn eines Unternehmens besteuert wird, sondern der Gewerbeertrag, der ausdrücklich nicht dem Gewinn des Gewerbebetriebs gleichzusetzen ist, sondern diese kann vom Gewerbeertrag erheblich abweichen. § 8 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) schreibt dazu verschiedene Hinzurechnungen zum Gewinn vor und § 9 GewStG erlaubt verschiedene Kürzungen gestandet, die den Gewerbeertrag erhöhen oder vermindern. Selbst bei Verlusten kann so ein positiver Gewerbeertrag entstehen, der zu versteuern ist.

Hinzurechnungen

Die Gewerbesteuer soll als Objektsteuer nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gewerbetreibenden besteuern, sondern lediglich dessen Gewerbebetrieb. Es soll deshalb unerheblich sein, ob das Ergebnis des Gewerbebetriebs mithilfe von Eigen- oder Fremdkapital zustande kam. Da komplett eigenkapitalfinanzierte Unternehmen keine Zinsaufwendungen steuermindernd geltend machen können, werden die Entgelte für Schulden nach § 8 GewStG hinzugerechnet. Ebenso soll es keinen Unterschied machen, ob ein Betrieb das Betriebsgebäude mit Eigenkapital selbst errichtet (und daher keine Miete zahlt) oder von einem Dritten gegen laufende Mietzahlungen mietet. Hinzurechnungen verfolgen als die Zweck, eigen- und fremdkapitalfianzierte Betriebe weitgehende gleichzustellen.

Zum Gewerbeertrag hinzugerechnet werden zu unterschiedlichen Anteilen im Wesentlichen: 

• Schuldzinsen wie z.B. für Kredite (Hinzurechnung in Höhe von 100%)

• Renten und dauernde Lasten (Hinzurechnung in Höhe von 100%)

• Gewinnanteile stiller Gesellschafter Gewinnanteile stiller Gesellschafter

• Mieten, Pachten, Leasinggebühren für unbewegliche Wirtschaftsgüter wie Bürogebäude (Hinzurechnung in Höhe von 50%)

• Mieten, Pachten, Leasinggebühren für bewegliche Wirtschaftsgüter wie etwa einen Firmenwagen (Hinzurechnung in Höhe von 20%)

• Zahlungen für Lizenzen und Patente (Hinzurechnung in Höhe von 25%)

Von der Summe abgezogen wird ein Freibetrag von maximal 100.000 EUR bzw. Wird überhaupt nur etwas hinzugerechnet, wenn dieser Freibetrag von 100.000 EUR überschritten wurde. Der verbleibende Betrag wird zu 25% zum Gewerbeertrag hinzugerechnet. Relevant ist also nur 1/4 dieser Summe abzüglich des Freibetrags.

Gewerbesteuerhebesätze der Kommunen

Der Appetit auf Gewerbesteuer ist regional sehr unterschiedlich, dementsprechend fallen auch die Hebesätze für die Gewerbesteuer recht unterschiedlich aus. Wegen § 16 Abs. 4 Gewerbesteuergesetz (GewStG) muss der Hebesatz mindestens 200 Prozent betragen. Demgegenüber stehen Städte wie Oberhausen oder Duisburg mit einem Gewerbesteuerhebesatz von 550 bzw. 520. Der bundesweite Durchschnitt liegt in Deutschland bei 403. 

Ein besonders hoher Gewerbesteuerhebesatz muss für eine Gemeinde nicht unbedingt von Vorteil sein. Dann nämlich, wenn sich erst gar keine Gewerbebetriebe ansiedeln oder diese abwandern. Es gibt deshalb teilweise ein vergleichsweise krasses Stadt-Land-Gefälle  weil ein geringer Gewerbesteuerhebesatz auch dazu benutzt werden kann, einen Standort wirtschaftlich attraktiv zu machen. So beträgt der Hebesatz in Berlin 410 %. 50 Kilometer landeinwärts hat das nicht ganz so malerische Zossen einen Hebesatz von 200 %, was bedeutet, dass sich die Gewerbesteuer hier gleich halbiert.

 Die Mikro-Gemeinde Norderfriedrichskoog erhob sogar lange Zeit gar keine Gewerbesteuer. Das führte dazu, dass sich zahlreiche große Firmen sich in dem 50-Einwohner-Dorf ansiedelten. Unter ihnen waren sogar die Deutsche Bank, Unilever und die Lufthansa. Im Jahre 2004 wurden jedoch alle Kommunen durch die Änderung des § 16 Abs. 4 GewStG verpflichtet, Gewerbesteuer mit einem Hebesatz von mindestens 200% einzutreiben, womit es dann auch keinen Grund mehr gab sich ausgerechnet in Norderfriedrichskoog anzusiedeln.

Gewerbesteuererklärung

Da die Gewerbesteuer eine separate Steuer ist, die mit anderen Steuerarten nichts zu tun hat, muss auch eine separate Steuererklärung dazu abgegeben werden: die Gewerbesteuererklärung. Die wird nicht etwa beim Gewerbeamt eingereicht, sondern beim zuständigen Finanzamt, bei dem auch die Einkommen- oder Körperschaft- sowie ggf. die Umsatzsteuererklärung eingereicht werden. 

Stichtag für die Gewerbesteuererklärung ist immer der 31. Juli des Folgejahres. Die Gewerbesteuer 2021 müssen Sie also bis Ende Juli 2022 per ELSTER in elektronischer Form eingereicht werden.  Es werden keine Papierformulare mehr akzeptieren. Wurde ein Steuerberater engagiert, dann kann die Frist bis zum 28. Februar des Jahres danach verlängert werden, in diesem Fall den 28. Februar 2022.

Wie bei anderen Steuerarten auch, verlässt sich das Finanzamt nicht darauf, dass ein Gewerbetreibender am Ende des Jahres das Geld hat, um den gesamten Jahresbetrag an Gewerbesteuer bezahlen zu können. § 19 GewStG sorgt deshalb dafür, dass „am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszahlungen zu entrichten“ sind. Anders als etwa bei der Umsatzsteuer ist der Turnus nicht von der Höhe der Steuer abhängig. Erst mit der Gewerbesteuererklärung nach Abschluss des Geschäftsjahrs wird der exakte Betrag ermittelt und der Fiskus erstattet eventuell zu viel gezahlte Steuern oder er kassiert nach.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


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