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#Anmeldung in Deutschland

Behördliche Anmeldung einer Zweigniederlassung

Eintragung einer Limited in das deutsche Handelsregister

Das deutsche Handelsregister ist ein von den Amtsgerichten geführtes öffentliches Register. Es stellt alle relevanten Informationen über die Verhältnisse eines Unternehmens oder eines Kaufmanns zur öffentlichen Einsicht zur Verfügung, wie etwa Angaben über die genaue Firmenbezeichnung, Geschäftszweck, Sitz des Unternehmens und die vertretungsberechtigte Personen.

Das Handelsregister hat zum einen eine Kontroll- und Schutzfunktion, da die dort registrierten Daten für die Allgemeinheit öffentlich zugänglich sind, also publiziert werden. Zum Anderen haben Handelsregister in Deutschland auch eine Beweisfunktion, da ein Handelsregisterauszug als rechtsverbindlicher Nachweis dient. Unter anderem kann damit die Existenz einer Firma nachgewiesen werden und auch die Vertretungsberechtigung der Geschäftsführer.

Muss eine Limited Company eingetragen werden?

Die Frage, die sich angesichts des zeitlichen und auch finanziellen Aufwands zunächst stellt: Muss eine Limited Company überhaupt in das deutsche Handelsregister eingetragen werden? Die Antwort lautet: Theoretisch ja, in der Praxis nein bzw. nicht zwingend immer.

Ein Handelsregisterzwang, also die Pflicht zur Eintragung, lässt sich rechtlich auf unterschiedliche Arten herleiten, insbesondere durch die Vorschriften zu den Erfordernissen für die Eintragung selbst (§13d Abs. 1 HGB). Vertreten werden damit öffentliche Interessen und der Schutz der Allgemeinheit, da nur so gewährleistet ist, dass jedermann sich über die grundlegenden Verhältnisse, auch die einer ausländischen Gesellschaft, informieren kann, was eine bloße Gewerbeanmeldung in dieser Form nicht leisten kann. Insofern also ja: Eine Limited Company muss eingetragen werden, und der oder die Betreiber einer Limited Company haben von den Rechtsvorschriften her an sich nicht die Wahl.

Dem gegenüber steht, dass ein sehr großer Teil der Limiteds in Deutschland nicht in das deutsche Handelsregister eingetragen ist, ohne dass das von deutschen Behörden jemals moniert wird, weil es schlichtweg keinen interessiert.

Rechtsfähigkeit ist nicht abhängig von einer Eintragung in das deutsche Register

In Diskussionen um die Eintragungspflicht von Limited Companies wird regelmäßig die Frage aufgeworfen, ob und inwieweit die Rechtsfähigkeit einer Limited Company - und damit auch der Haftungsschutz für die Inhaber – von der Eintragung in das deutsche Handelsregister abhängig ist. Fälschlicherweise wird oft angenommen oder vermutet, dass die Rechtsfähigkeit einer Limited Company durch die Eintragung in das deutsche Handelsregister erst noch bestätigt werden muss, damit die Limited auch in Deutschland Ihren Haftungsschutz entfalten kann. Das ist allerdings keineswegs der Fall, was schon vor Jahren durch ein Urteil des Bundesgerichtshofes (II ZR 5/03 14.03.2005) bestätigt wurde.

Prinzipiell wird bei Handelsregistereintragungen unterschieden zwischen rechtbezeugenden (deklaratorisch oder rechtserklärend) und rechtserzeugenden (konstitutiv oder rechtsbegründend) Eintragungen. Bei einer rechtserzeugenden Eintragung tritt die Rechtswirkung erst unmittelbar durch die Eintragung in das Handelsregister ein, wohingegen bei einer rechtsbezeugenden Eintragung die Rechtswirkung schon vor der Eintragung eingetreten ist. Die Rechtswirkung wird hier durch die Eintragung in das Handelsregister lediglich dokumentiert und registriert. Sie ist von der Eintragung selbst allerdings völlig unabhängig und steht mit dieser kausal in keinem Zusammenhang.

Hier offenbart sich ein wesentlicher Unterschied zwischen der Limited Company und der deutschen GmbH: Während eine deutsche GmbH erst durch die Eintragung in das deutsche Handelsregister existent wird, die Eintragung ist hier rechtserzeugend, existiert eine Limited Company durch die Eintragung in das englische Handelsregister, wodurch sich deren Rechtsfähigkeit begründet, so dass eine Eintragung einer Limited Company in das deutsche Handelsregister lediglich rechtsbezeugenden Charakter hat.

Zwänge in der Praxis

Die Eintragung einer Limited Company in das deutsche Handelsregister ist also im Hinblick auf deren Rechtsfähigkeit und den Haftungsschutz für die Inhaber nicht notwendig und wird tendenziell nur sehr selten von den deutschen Registergerichten selbst erzwungen.

Allerdings können auch andere Behörden und Ämter auf eine Eintragung hinwirken, und insbesondere die Gewerbeämter machen das auch gerne. Nicht selten wird als Voraussetzung für die Gewerbeanmeldung ein deutscher Handelsregisterauszug gefordert und eine Anmeldung ohne Registerauszug verweigert. Gleiches gilt für Finanzämter und die Erteilung einer deutschen Steuernummer für die Limited. In solchen Fällen führt an einer Handelsregistereintragung kein Weg vorbei, da eine Gewerbeanmeldung für die deutsche Zweigniederlassung einer Limited Company und eine deutsche Steuernummer in jedem Fall erforderlich ist.

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