Für die Eintragung einer Limited in das deutsche Handelsregister ist zwingend ein Notarbesuch erforderlich, da die Unterschrift/en des oder der Geschäftsführer auf dem Antrag für die Handelsregistereintragung notariell beglaubigt sein müssen. Das bedeutet, Sie können nicht selbst zum Handelsregister gehen oder die Unterlagen dort per Post hinschicken, sondern die Anmeldung muss zwingend über einen deutschen Notar erfolgen.
Da seit geraumer Zeit auch keine Papierunterlagen mehr von den Registergerichten angenommen werden, sondern seit der Umstellung auf das elektronische Verfahren (EGVP) Unterlagen nur noch in digitaler Form angenommen werden, kommt dem Notar seither auch noch eine zweite Aufgabe zu: Er scannt die Unterlagen für die Anmeldung und schickt diese dann online in elektronischer Form an das zuständige Registergericht.
Die Suche nach einem Notar gestaltet sich online recht einfach über https://www.notar.de
Es kann hier gezielt nach Notaren in einer Stadt oder auch einem bestimmten Postleitzahlengebiet recherchiert werden. Oder es wird einfach Google bemüht.
Bei der Recherche und der Auswahl des Notars ist zu beachten, welches Gründungspaket bestellt wurde, da die folgenden Gründungspakete die Zusatzunterlagen für die Eintragung einer deutschen Zweigniederlassung bereits vorgefertigt enthalten.
Das bedeutet, dass der Notar hier nichts weiter machen muss, als die Unterschriften auf dem bereits vorgefertigten Antrag für das Handelsregister zu beglaubigen und die Unterlagen dann im Anschluss zu scannen und an das zuständige Amtsgericht zu schicken.
Es kommt hier insofern prinzipiell jeder beliebige Notar infrage, auch solche, die bislang eine englische Limited bislang noch nie zu Gesicht bekommen haben, weil sich das Zutun des Notars hier auf das bloße Bestempeln des Antrags reduziert. Der Notar muss sich mit den Unterlagen inhaltlich nicht mehr befassen.
Für den Notartermin werden dann für eine Limited und auch eine Ltd. & Co KG insgesamt die folgenden Unterlagen benötigt:
Weitere Unterlagen werden nicht benötigt und sollen auch nicht vorgelegt werden, weil überflüssige Unterlagen erfahrungsgemäß nur Verwirrung stiften.
Bei den Nominee-Paketen wird der Gesellschafterbeschluss von uns abgezeichnet. Sie erhalten diesen in einer gesonderten Postsendung.
Enthält das gebuchte Gründungspaket hingegen keine Zusatzunterlagen, so muss der Notar den Antrag für die Eintragung der Zweigniederlassung in das deutsche Handelsregister zunächst anfertigen bzw. können Sie diesen auch selbst anfertigen.
Kein Antrag ist in den folgenden Gründungspaketen enthalten:
Es kommt hier nicht zwingend jeder Notar infrage, sondern nur solche, die sich mit dem Thema Limited zumindest etwas auskennen, was inzwischen aber viele Notare tun. Da wir bundesweit arbeiten und es in Deutschland über 5600 Notare gibt, können wir flächendeckend leider keine konkreten Notare benennen.