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Zuerst war ich überrascht.
Dann einfach begeistert.

Holdings - Dach- und Tochtergesellschaften

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Da als Anteilseigner von Limited Companies nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen in Fragen kommen, können auch andere Gesellschaften als Shareholder einer Limited Company fungieren. 

Gesellschaft A (Dach- oder Muttergesellschaft) ist dann Eigentümer von Gesellschaft B (Tochterunternehmen). Eine Gesellschaft, die Anteile an anderen Unternehmen hält, wird ganz allgemein als Holding oder Holdinggesellschaft bezeichnet.

In Deutschland waren Holdingkonstruktionen wegen des hohen Kapitalaufwandes bislang fast ausschließlich Großunternehmen oder dem gehobenen Mittelstand vorbehalten. Die kostengünstige Gründung von Limited Companies macht Holdingstrukturen nun auch für kleinere Unternehmen und Einzelunternehmer interessant und erschwinglich, die nun einfach und preisgünstig von den wirtschaftlichen Tricks und Kniffen der Großen profitieren können.

Steuern sparen mit Holdings

Natürliche Anteilseigner von Kapitalgesellschaften müssen früher ihre Einkünfte aus Dividenden oder beim Verkauf von Anteilen im Rahmen ihrer eigenen Einkommensteuererklärung zur Hälfte versteuern (vergl. Halbeinkünfteverfahren; § 3 bzw. § 23 EStG). Erhielt ein in Deutschland steuerlich ansässiger Anteilseigner beispielsweise 20.000 EUR, so musste er davon 10.000 EUR versteuern. Der Steuersatz war dabei vom insgesamt zu versteuernden jährlichen Einkommen abhängig und betrugt zwischen 15 und 45 %.

Seitdem 1. Januar 2009 wird auf Gewinnausschüttungen die pauschale Abgeltungssteuer von 25 % fällig, die nicht mehr auf die Hälfte sondern auf die gesamten ausgeschütteten Gewinne erhoben wird - was die Steuerlast deutlich erhöht hat, da selbst bei einem Spitzensteuersatz von 45 % beim Halbeinkünfteverfahren weniger Steuern zu entrichten waren als nun mit der neuen Abgeltungssteuer.

Der Steuersatz für Dachgesellschaften beträgt nur 5 %.

Fungieren andere Kapitalgesellschaften als Anteilseigner unterliegen Ausschüttungen an diese sowie Veräußerungsgewinne nicht der Abgeltungssteuer, sondern sind entsprechend § 8b Abs. 1 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) in vollem Umfang steuerfrei. So lange die Dividenden innerhalb der Dachgesellschaft verbleiben, fällt keine Körperschaftssteuer an. Der effektive steuerfreie Betrag reduziert sich allerdings dadurch, dass entsprechend § 8b Abs. 5 KStG 5 % der ausgeschütteten Gewinne fiktiv als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gewertet werden, so dass im Ergebnis effektiv 5 % der Ausschüttung versteuert werden müssen.

Diese drastischen Unterschiede in der Besteuerung von Anteilseignern - 25 % bei natürlichen Personen, nur 5 % bei juristischen Personen - werden häufig zur Steueroptimierung eingesetzt, wobei Dachgesellschaften als eine Art Sammelbecken für ausgeschüttete Gewinne oder Erträge aus einem Anteils- oder Unternehmensverkauf verwendet werden. Die Dachgesellschaft kann damit zum Beispiel Anschaffungen machen, die den Eigentümern zur Nutzung überlassen werden.

Die Dachgesellschaft kann dabei statt oder parallel zu den Anteilseignern eingesetzt werden.

Auslagerung risikoreicher Geschäftsbereiche / Markttests

Neben steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten bieten Holdingkonstruktionen oft auch betriebswirtschaftlich sinnvolle Lösungen: So können besonders risikoreiche Geschäftsbereiche oder auch risikoträchtige Kunden oder Geschäftspartner auf Tochtergesellschaften ausgelagert werden. Ebenso eignen sich Tochtergesellschaften für Markttests bei neuen Produkten oder Vorhaben oder für neue Geschäftszweige, die inhaltlich nicht zum Geschäftszweck des Hauptunternehmens passen und dessen Image verwässern, was dann eher kontraproduktive Effekte hätte.