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#Limiteds & Steuern

Auch eine Limited muss Steuern zahlen. Nur wo?

Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer:

Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer: Beide Begriffe werden im deutschen Sprachgebrauch - mit Ausnahme der Schweiz - synonym gebraucht. Es gibt also keinen Unterschied zwischen Mehrwerts- und Umsatzsteuer, sondern beide Begriffe bezeichnen ein und dieselbe Steuerart.

Im Gegensatz zu anderen Steuerarten ist die Umsatzsteuer eine indirekte Steuer, denn Sie wird vom Endverbraucher getragen, aber nicht bei diesem, sondern beim Unternehmen als Steuerschuldner erhoben. Sie ist also letztlich ein Durchlaufposten, der dem Finanzamt und nicht dem Unternehmer zusteht. Der Unternehmer kassiert lediglich für das Finanzamt die Umsatzsteuer, die die Kunden an das Unternehmen entrichten.

Die rechtliche Grundlage dazu bildet das Umsatzsteuergesetz (UStG).  Die Umsatzsteuer ist dabei rechtsformneutral. Besteuert werden Lieferungen oder Leistungen pauschal von Unternehmen oder Unternehmern im Sinne des § 2 UStG, die in Deutschland gegen Entgelt erbracht werden.

§ 2 UStG Unternehmer, Unternehmen

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

Umsatzsteuerpflichtig ist also zunächst jeder Unternehmer und jedes Unternehmen in Deutschland

Der Steuersatz beträgt seit dem 01.01.2007 19% mit Ausnahme bestimmter in § 12 UStG definierter Leistungen, die mit 7% besteuert werden. Völlig anders als bei der Körperschafts- oder Gewerbesteuer ist für die Frage, ob ein Umsatz der deutschen Umsatzsteuer unterliegt, der Ort der Leistungserbringung maßgebend.

Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG

Erzielt ein Unternehmer oder Unternehmen Umsätze in nur geringem Umfang, verzichtet das Finanzamt auf die Erhebung und die Abführung der Umsatzsteuer. Diese Regelung wird auch als so genannte Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG bezeichnet, und kann bei Kapitalgesellschaften ebenso angewandt werden, wie bei Einzelunternehmern oder Personengesellschaften.

Die Kleinunternehmerregelung ist keine Steuerbefreiung im eigentlichen Sinne, sondern eine Verzichtsvorschrift zugunsten des Unternehmers bei kleineren Umsätzen. Macht ein Unternehmer oder ein Unternehmen davon Gebrauch, darf er oder die Gesellschaft allerdings auch keine Umsatzsteuer bei seinen Kunden erheben.

Umsatz muss unter 22.000,- EUR/50.000,- EUR liegen

Die Kleinunternehmerregelung greift immer dann, wenn der gesamte Jahresumsatz des vorangegangen Jahres weniger als 22.000 EUR beträgt und im laufenden Kalenderjahr die 50.000 EUR-Grenze nicht überschritten wird. Die Umsatzgrenze des laufenden Kalenderjahres ist dabei realistisch zu Beginn des Jahres zu schätzen. Stellt sich am Ende des Jahres heraus, dass die EUR 50.000 Grenze überschritten wurde, kann dennoch die Kleinunternehmerregelung beansprucht werden.

Umsatzsteuer ist in diesem Falle nicht zu entrichten, unter der Voraussetzung, dass plausibel dargelegt werden kann, dass ein Umsatz in diese Höhe zu Beginn des Jahres bzw. zum Zeitpunkt der Schätzung des voraussichtlichen Umsatzes noch nicht absehbar war. Allerdings ist ab dann im folgendem Jahr auf die Umsätze auch die Umsatzsteuern zu erheben und dem Finanzamt abzuführen.

Bei Neugründungen wird geschätzt

Bei Neugründungen und Limited Companies im ersten Geschäftsjahr kann mangels Vorjahresumsatz der Umsatz des Vorjahres überprüft nicht ermittelt werden. Im Gründungsjahr kommt es daher auf die voraussichtliche Umsatzgrenze des Gründungsjahres an. Diese ist zu schätzen und auf einen Jahreswert hochzurechnen.

Auch im zweiten Jahr der Gründung ist die Umsatzgrenze des Gründungsjahres hochzurechnen, diesmal jedoch nicht mit den geschätzten Werten, sondern mit dem tatsächlich im Gründungsjahr (dann Vorjahr) erzielten Umsatz.

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Gerne beantworten wir Ihnen diese in einem persönlichen Gespräch. Rufen Sie uns dazu einfach an, chatten Sie mit uns oder senden Sie eine Email (keine Steuer- oder Rechtsberatung).

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