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#Limiteds & Steuern

Auch eine Limited muss Steuern zahlen. Nur wo?

Körperschaftsteuer

Als Körperschaftsteuer wird die Einkommensteuer für oder von juristischen Personen bezeichnet, insbesondere auch Kapitalgesellschaften.

Der Körperschaftsteuer unterliegt jede juristische Person im Sinne des § 1 KStG. Zu versteuern ist entsprechend der Gewinn, den die Firma durch ihre Tätigkeiten erwirtschaftet hat. Was genau als Gewinn oder Einkommen gilt, und wie dieses zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) und nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes (KStg).

Der Körperschaftsteuersatz ist in Deutschland nicht wie die Einkommensteuersätze vom Gewinn abhängig, sondern er beträgt für Kapitalgesellschaften fest 15%, unabhängig von der Höhe des Gewinns und unabhängig davon, ob der Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet oder thesauriert, also in der Firma belassen wird.

Die Körperschaftsteuer muss also auch entrichtet werden, wenn die Gewinne einbehalten und nicht ausgeschüttet werden. Zusätzlich wird seit 1995 ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Körperschaftsteuer erhoben.

Das Finanzamt setzt die zu entrichtende Körperschaftsteuer durch einen Steuerbescheid nach Abgabe der Steuererklärung fest, die ebenso wie die Einkommensteuererklärung bei natürlichen Personen Ende Mai des Folgejahres abgegeben werden muss. Wird die Gesellschaft durch einen Steuerberater vertreten, kann diese Frist bis um ein Jahr verschoben werden. Fällig wird die Körperschaftssteuer dann einen Monat nach Zustellung des Bescheids durch das Finanzamt.

Prinzipiell sind bereits im laufenden Jahr jeweils am 10. März, 10. Juni, 10. September und am 10. Dezember Vorauszahlungen zu leisten - sofern Gewinne anfallen oder zu erwarten sind.

Bei neugegründeten Firmen im ersten Geschäftsjahr orientiert sich die Vorauszahlung an Schätzungen bezüglich des zu erwartenden Gewinns, die die Inhaber oder der Geschäftsführer einer Firma selbst vornehmen und diese dann dem Finanzamt mitteilen. Der zu erwartenden Gewinn wird also nicht etwa vom Finanzamt geschätzt, sondern die Grundlage für die Festlegung der Vorauszahlungen im ersten Geschäftsjahr sind die eigenen Angaben.

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Gerne beantworten wir Ihnen diese in einem persönlichen Gespräch. Rufen Sie uns dazu einfach an, chatten Sie mit uns oder senden Sie eine Email (keine Steuer- oder Rechtsberatung).

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