Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer wird auf die Erträge von allen Gewerbebetrieben erhoben. Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag, der sich aus dem Gewinn zusammensetzt, der durch die Körperschaftssteuerberechnung ermittelt wurde und der um bestimmte Beträge erhöht oder vermindert werden kann (Hinzurechnungen nach § 8 GewStG oder Kürzungen entsprechend § 9 GewStG).
Die Gewerbesteuer wird in zwei Stufen ermittelt. Zunächst wir der Gewerbeertrag mit der so genannten Steuermesszahl multipliziert. Bei Kapitalgesellschaften beträgt diese Steuermesszahl konstant und unabhängig vom Gewinn 3,5 %. Seit Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform 2008 liegt auch bei Personengesellschaften und damit bei Ltd. & Co KGs ist diese Messzahl bei 3,5 %.
Gewerbeertrag (€) x Messzahl = Gewerbesteuermessbetrag (€)
Da die Gewerbesteuer den Gemeinden zufließt, die über einen unterschiedlichen finanziellen Appetit verfügen, schlägt sich das auch in der Berechnung der Gewerbesteuer nieder: Der wie skizziert ermittelte Gewerbesteuermessbetrag wird dazu mit dem so genannten Hebesatz multipliziert, den jede Gemeinde individuell festlegt und der regional sehr unterschiedlich ausfallen kann. Das Produkt ergibt dann (endlich) die zu entrichtende Gewerbesteuer:
Gewerbesteuermessbetrag (€) x Hebesatz = Gewerbesteuer (€)
Beim Hebesatz für die Gewerbesteuer gibt es ein deutliches Stadt-Land-Gefälle. So hat München einen Hebesatz von 490, die Gemeinden im Münchner Umland liegen zwischen 280 und 350. Mittelgroße Städte haben in Deutschland in der Regel einen Hebesatz zwischen 350 und 450. Das deutsche Maximum ist neben München nur noch im Frankfurter Raum und im westfälischen Bottrop anzutreffen.
Im Gegensatz zur Körperschaftssteuer verminderte die Gewerbesteuer bis Ende 2007 den Gewinn eines Unternehmens, denn sie war als Betriebsausgabe abzugsfähig (In-Sich-Abzugsfähigkeit). Zur korrekten Ermittlung der Gewerbesteuer musste diese also bereits beim Gewerbeertrag berücksichtigt werden, so dass sich die Ermittlung mathematisch deutlich verkompliziert. Da die Abzugsfähigkeit seit dem Wirtschaftsjahr 2008 nicht mehr gegeben ist, bleibt es bei der vorgeführten einfachen Multiplikation.
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