Gründung einer Ltd. & Co KG
Da eine Ltd. & Co KG aus zwei rechtlich getrennten, eigenständigen Gesellschaften besteht, erfolgt die Gründung naturgemäß in zwei Stufen: Zunächst wird ganz regulär die Limited Company mit der gewünschten Besetzung in England gegründet. Der oder die Geschäftsführer sind dabei auch die faktischen Geschäftsführer der sich anschließenden Ltd. & Co KG.
Die Inhaber der Limited können, müssen aber nicht, identisch mit den Kommanditisten sein. Eine personengleiche Besetzung ist möglich aber nicht zwingend erforderlich. Das Konstrukt gestattet es, dass auch eine Ein-Mann-Gründung möglich ist, bei der ein und dieselbe Person Inhaber der Limited, Director und Kommanditist ist.
Im Anschluss an die Eintragung in England wird die KG in Deutschland gegründet. Das rechtliche Kernstück hierfür ist ein eigener KG-Gesellschaftsvertrag, in welchem neben der Limited als Komplementärin auch die Teilhafter mitaufgenommen werden. Der Vertrag unterliegt dabei keiner bestimmten Form, sondern kann frei gestaltet werden, zumindest was das Innenverhältnis der Gesellschafter angeht. Die Rechtsbeziehung der KG zu Dritten hingegen ist gesetzlich reglementiert (§§ 170 bis 177a, §§ 123 bis 130b HGB).
Als Handelsgesellschaft muss die KG dann zwingend in das deutsche Handelsregister eingetragen werden. Erst nach der Eintragung wird der Haftungsschutz für die Kommanditisten wirksam (§ 176 Abs. 1 HGB), die bis dahin persönlich haften, sofern die Gesellschaft bereits vor der Eintragung eine Geschäftstätigkeit entfaltet. Die Handelsregistereintragung wird vom Ablauf her völlig analog zur Eintragung einer Limited Company abgewickelt.
Durchaus vorteilhaft ist dabei, dass die Eintragung einer KG nicht so strengen Vorschriften unterliegt wie die von Kapitalgesellschaften, so dass als positiver Nebeneffekt eine Eintragung einer Ltd. & Co KG in der Regel weniger kompliziert ist, und es weniger häufig zu Monierungen seitens des Registergerichts kommt. Ebenso vereinfacht sich die Verwaltung der Limited Company in England, da nicht die deutsche Bilanz der Ltd. & Co KG in England eingereicht werden, muss sondern nur eine einfache Null-Billanz für die Limited.








