Beglaubigte Übersetzung
Entsprechend des deutschen Handelsgesetzes ist für eine Anmeldung von ausländischen Kapitalgesellschaften (§§ 13 ff HGB) in Deutschland eine beglaubigte Übersetzung von bestimmten Firmenunterlagen notwendig. Beglaubigt bedeutet, dass ein staatlich beeidigter, deutscher Übersetzer die Übereinstimmung des Inhalts der Übersetzung mit dem des englischen Originals bestätigt. Denn Übersetzungen für gerichtliche und behördliche Zwecke werden in Deutschland nur akzeptiert, wenn der Übersetzer dafür öffentlich bestellt und entsprechend des Dolmetschergesetzes allgemein beeidigt wurde. Er benötigt also eine entsprechende Zulassung in Deutschland als beeidigter Übersetzer.In der Praxis wird alle Fälle eine beglaubigte Übersetzung des Gesellschaftervertrags und der Satzung, weil diese wegen der Kaskade von sehr spezifischen Fachausdrücken selbst für Deutsche, die ansonsten durchaus sattelfest in Englisch sind, nur sehr schwer zu übersetzen ist. Für alle anderen Dokumente wie etwa die Gründungsurkunde oder den Handelsregisterauszug werden in der Regel keine Übersetzung verlangt, aus dem einfachen Grund: Es ist außer Namen, Nummern und Adressen kaum etwas angegeben, und selbst mit rudimentären Englisch-Kenntnissen lassen diese sich problemlos entziffern.
Achtung: Die Beglaubigung eines Übersetzers wird oft verwechselt mit der Beglaubigung durch Behörden oder Notare. Der Unterschied: Ein staatlich beeidigter Übersetzer beglaubigt nicht das übersetzte Dokument, sondern er beglaubigt mit seinem Stempel seine eigene - oder auch eine fremde - Übersetzung. Er versichert damit, dass diese inhaltlich dem übersetzten Original entspricht. Eine Beglaubigung von Behörden oder Notaren hingegen bestätigt immer bestimmte Angaben auf einem Dokument oder die gesamte Urkunde.
Ein Notar kann deshalb keine Übersetzung beglaubigen. Ein beeidigter Übersetzer kann keine Dokumente an sich beglaubigen.







