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#Firmendokumente

Die wichtigsten Unterlagen in der Übersicht

Beglaubigte Übersetzung

Entsprechend des deutschen Handelsgesetzbuchs (HGB) ist für eine Anmeldung von ausländischen Kapitalgesellschaften (§§ 13 ff. HGB) in Deutschland eine beglaubigte Übersetzung von bestimmten Firmenunterlagen notwendig. Beglaubigt bedeutet, dass ein staatlich beeidigter, deutscher Übersetzer die Übereinstimmung des Inhalts der Übersetzung mit dem des englischen Originals bestätigt.

Übersetzungen für gerichtliche Zwecke werden in Deutschland nur akzeptiert, wenn der Übersetzer dafür öffentlich bestellt und entsprechend des Dolmetschergesetzes allgemein beeidigt wurde. Er benötigt also eine entsprechende Zulassung in Deutschland als beeidigter Übersetzer.

Bei der Neuanmeldung einer Zweigniederlassung einer Limited Company oder der Eintragung einer Ltd. & Co KG wird eine deutsche Übersetzung der Firmenunterlagen in ausnahmslos allen Fällen verlangt. Bei späteren Änderungen oder der Gründung von Tochtergesellschaften ist eine deutsche Übersetzung zwar an sich vorgeschrieben, wird aber dennoch nicht zwingend immer erwartet - abhängig vom Notar und dem Rechtspfleger bzw. Richter beim Registergericht.

Achtung: Die Beglaubigung eines Übersetzers wird oft verwechselt mit der Beglaubigung durch Behörden oder Notare. Der Unterschied: Ein staatlich beeidigter Übersetzer beglaubigt nicht das übersetzte Dokument, sondern er beglaubigt mit seinem Stempel seine Übersetzung. Er versichert damit, dass diese inhaltlich dem übersetzten Original entspricht. Eine Beglaubigung von Behörden oder Notaren hingegen bestätigt immer bestimmte Angaben auf einem Dokument oder die gesamte Urkunde. Ein Notar kann deshalb keine Übersetzung beglaubigen. Ein beeidigter Übersetzer kann keine Firmendokumente oder Unterschriften beglaubigen.

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