Firmennamen
Jede Firma braucht einen Namen - das ist auch in England nicht anders. Die wichtigste Voraussetzung für die Genehmigung eines Firmennamens ist, dass es in England noch keine eingetragene Firma mit dem gewünschten oder auch einem sehr ähnlichen Namen gibt.Auch phonetisch, also vom Klang her, dürfen sich Firmennamen sich nicht gleichen oder sich zu ähnlich sein, so dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen oder zumindest erschwert wird. Existiert z.B. bereits eine Firma, die Hands Limited heißt, werden auch Namen wie Hands Public Limited Company, H and S Limited oder H & S Limited zurückgewiesen. Allerdings genügt meist ein Zusatz, um die Firmen wieder unterscheidbar zu machen. Ist beispielsweise der Namen Kimberly Ltd. schon vergeben, so lässt sich dennoch eine Kimberly Services Ltd. oder eine Kimberly Consulting Ltd. problemlos registrieren, so dass die Benennung einer Firma in der Regel keine Schwierigkeiten bereitet.
Der Firmenname muss sowohl in England als auch in Deutschland zwingend den Zusatz "Limited" oder "Ltd." aufweisen, um auf die Haftungsbeschränkung hinzuweisen. Wird darauf nicht hingewiesen und der Zusatz weggelassen, ist in bestimmten Fällen unter Umständen sonst eine Durchgriffshaftung möglich.
Bestimmte Begriffe sind für Firmennamen generell nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt oder bedürfen einer Genehmigung - vor allem Vokabeln, mit denen man eine Behörde oder staatliche Einrichtungen assoziieren könnte, oder welche, die ähnlich irreführend sein können, und solche, die geschützte Berufsbezeichnungen enthalten wie etwa Apothecary, Dentist oder Nurse.
Zur zuerst genannten Kategorie zählen unter anderem: British, Great Britain, National, Wales, England, International, Scotland, Welsh, English, European. Oder: Association, Federation, Institution, Authority, Council, Institute, Society, Assurance, Holding, Assurer, Charity, Insurance, Foundation, Patent, Royal, Royale, Royalty, King, Queen, Prince, Princess.
Eine vollständige Auflistung aller geschützten Bezeichnungen gibt es in einem Info-Booklet des Companies House zum Thema Company Names unter http://www.companieshouse.co.uk/about/pdf/gbf2.pdf
Neben englischen Vokabeln kann der Firmenname auch deutsche Vokabeln enthalten oder ganz aus deutschen Wörtern bestehen, wofür es in England naturgemäß keinerlei Einschränkungen gibt. Welche Sprache zu favorisieren ist, richtet sich in erster Linie nach dem Geschäftszweck eines Unternehmens und noch mehr nach dessen Kunden. Deutsche Kunden eines normalen Handwerkerbetriebs mögen in der Regel keine englischen Vokabeln. In manchen Branchen wie etwa der IT-Branche hingegen macht sich ein windschnittiger, englischer Firmenname aber vielleicht ganz prächtig.Vorschriften in Deutschland
Soll die Limited Company auch in Deutschland betrieben werden, so sind auch die Vorschriften und Gepflogenheiten hierzulande zu beachten, die sich an denen für deutsche GmbHs orientieren. Fantasienamen sind grundsätzlich erlaubt, allerdings müssen diese sich, falls sprechend, vom Geschäftszweck herleiten lassen. Werden Eigennamen benutzt, muss zumindest ein Gesellschafter der Limited Company mit Vor- oder dem Familiennamen auch wirklich so heißen. Kann eine Gesellschaft namens Söhner & Partner Ltd. beispielsweise keinen Herrn Söhner unter den Gesellschaftern oder den Geschäftsführern aufweisen, so wird einer Eintragung ins deutsche Handelsregister nicht stattgegeben.
Zu beachten ist generell das Irreführungsverbot entsprechend des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Wer beispielsweise nur Bügelbretter oder Polstermöbel vertreibt, darf sich nicht Einrichtungshaus nennen. Auch Titel dürfen nicht verwendet, wenn gar keine vorhanden sind. Eine Dr. Gruber Verwaltungsgesellschaft Ltd. erfüllt den Straftatbestand des § 132a StGB - Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen -, wenn Herr Gruber gar keinen Doktortitel führt. Derselbe Paragraf stellt übrigens ebenso wie das englische Recht die Benutzung von geschützten Berufsbezeichnungen wie etwa Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt unter Strafe.
Allerdings verstehen sich diese Dinge mehr oder minder von selbst, so dass es bei einer auf Seriosität bedachten Namenswahl damit normalerweise auch keine Probleme gibt.
Gibt es Zweifel daran, ob ein Firmenname statthaft ist oder nicht, so wird von den deutschen Registergerichten die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer bemüht und dort ein Gutachten eingeholt. Die IHK ist deshalb auch schon im Vorfeld der passende Ansprechpartner, sollte es bei der Wahl des Firmennamens für die Limited Unsicherheiten oder Fragen geben.
Hinweis: Die Registrierung eines Firmennamens in England als auch in Deutschland beinhaltet überdies nicht, dass der Name der Firma dadurch automatisch auch markenrechtlich geschützt ist - und umgekehrt. Man muss also unterscheiden zwischen registrierten Markennamen (trade mark) und einem eingetragenen Firmennamen. Nicht jedes geschützte Markenzeichen ist umgekehrt als Firma eingetragen, so dass im Zweifelsfall recherchiert werden sollte, ob eventuelle Rechtsansprüche bezüglich des gewünschten Firmennamens bestehen könnten.
Erste Hinweise liefert eine einfache Internet-Recherche. Nationale deutsche Marken mit dem Geltungsbereich Deutschland können recherchiert werden beim deutschen Patent- und Markenamt, 80297 München, Tel. 089/2195-0, https://dpinfo.dpma.de; Nationale englische Marken mit dem Geltungsbereich Großbritannien können recherchiert werden beim UK Patent Office, Newport NP10 8QQ, UK, Tel. +44 1633 813930, www.patent.gov.ukWill die Limited Company in weiteren Ländern tätig werden, so sind unter Umständen auch europäische Gemeinschaftsmarken und internationale Marken zu berücksichtigen.








