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Exkurs EG-Vertrag

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Der EG-Vertrag stellt die rechtliche Basis für die europäische Gemeinschaft dar. Ursprünglich hieß er „Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft” (EWG-Vertrag), der bereits 1957 in Kraft trat und 1992 durch den so genannten Vertrag von Maastrich (Vertrag über die Europäische Union, EUV) in großen Teilen verändert wurde.

Der Maastricher Vertrag trat am 1. November 1993 in Kraft. Seither gilt der novellierte „Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft” (EG-Vertrag, EGV), der den ursprünglichen EWG-Vertrag ersetzt. Der EG-Vertrag wurde später mit den Verträgen von Amsterdam und Nizza noch weiter modifiziert und soll in ferner Zukunft zusammen mit dem EU-Vertrag in einer Europäischen Verfassung münden.

Der EG-Vertrag ist ein völkerrechtliches Übereinkommen. Es hat supranationalen (überstaatlichen) Normcharakter und von daher Vorrang vor den nationalen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten.

Art. 43 des EG-Vertrags schreibt dabei vor: “Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind /…/ verboten.” Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.

Artikel 48 EG erstreckt das Niederlassungsrecht unter denselben Bedingungen auf die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben.

Für die Auslegung von Rechtsnormen des europäischen Gemeinschaftsrechts ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Sitz in Luxemburg zuständig als das Recht sprechende Organ der Europäischen Gemeinschaft. Der EuGH entscheidet in Rechtstreitigkeiten allerdings nicht selbst, sondern er gibt lediglich vor, das aber bindend, wie das jeweilige nationale Gericht die zu einer Streitentscheidung anwendbaren Rechtsnormen anzuwenden hat.