Die gesetzlichen Regelungen für die Anmeldung von Limited Companies finden sich in den deutschen Gesetzesbüchern in §§ 13 HGB ff. wieder, welche sich mit den Erfordernissen für die Eintragung von ausländischen (Kapital-)Gesellschaften in das deutsche Handelsregister beschäftigen.
Entsprechend §§ 13 ff. im Wesentlichen die folgenden Dinge belegt bzw. diese Dokumente erbracht werden:
- Dass die Gesellschaft existiert (§ 13e Abs. 2 Satz 2 HGB)
- Wer die Gesellschaft vertreten darf (Legitimation der Geschäftsführer) und die jeweilige Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer (§ 13g Abs. 2 Satz 2 und § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 GmbHG)
- Gesellschaftsvertrag (Memorandum) in öffentlich beglaubigter Abschrift mit beglaubigter Übersetzung (§ 13f Abs. 2 Satz 1 HGB).
- Satzung (Articles) in öffentlich beglaubigter Abschrift mit beglaubigter Übersetzung (§ 13g Abs. 2 Satz 1 HGB)
Ausländische Urkunden – als solche gelten englische Firmenunterlagen – müssen überdies mit einer speziellen Beglaubigung versehen werden, einer so genannten Apostille, damit sie in Deutschland gültigkeit erlagen. Alternativ kann bestimmte Dokumente auch ein deutscher Notar beglaubigen, was die Apostille ersetzt. Mit beidem soll vor allem gewährleistet werden, dass die Dokumente fälschungssicher sind. Werden Unterlagen von einem deutschen Notar beglaubigt, so entfällt die Apostille, da eine deutsche Beglaubigung keine ausländische Urkunde darstellt.
Die Vorschriften führen dazu, dass sich die Dokumentenausstattung einer Limited Company, die in Deutschland angemeldet werden soll, die folgenden Unterlagen aufweisen muss:
- Gründungsurkunde - Certificate of Incorporation
- beglaubigter Handelsregisterauszug (Current Appointments Report oder Letter of good standing)
- beglaubigter Gesellschaftsvertrag & Satzung (Memorandum & Articles)
- Beglaubigte deutsche Übersetzung
- Gesellschafterbeschluss zur Bestellung des oder der Geschäftsführer







