Warum und wo anmelden?
Prinzipiell ist eine Limited Company sofort nach der Eintragung in England international rechts- und geschäftsfähig, denn durch den Eintrag in das englische Handelsregister wird die Limited existent. Befindet sich jedoch die Geschäftsleitung der Gesellschaft - und damit der Verwaltungssitz - in Deutschland, so führt dies entsprechend des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen England und Deutschland zur Auslösung einer selbständigen Betriebsstätte in Deutschland, die angemeldet werden muss, bevor sie ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen darf.Wichtig: Bei der Anmeldung bzw. Eintragung der Limited Company in Deutschland geht es also nicht um eine Bestätigung der Rechtsform Limited an sich, sondern mit der Anmeldung oder/und der Eintragung in das deutsche Handelsregister wird eine deutsche Zweigniederlassung einer Limited Company in Deutschland vorschriftskonform errichtet.
Haupt- und Zweigniederlassung
Der Begriff Zweigniederlassung ist dabei etwas irreführend, denn er impliziert, dass es irgendwo noch eine Hauptniederlassung geben muss, der in der Regel die Geschäftsleitung obliegt und wo der größere Teil des Gesamtbetriebes ansässig ist. Im wirtschaftlichen und steuerrechtlichen Sinne verhält sich der Fall bei einer ausschließlich in Deutschland tätigen Limited jedoch genau umgekehrt: Die eigentliche Hauptniederlassung, von der aus das gesamte Unternehmen geleitet wird, befindet sich in Deutschland und die eigentliche Zweig- im Sinne von Nebenniederlassung, in der in der Regel gar nichts passiert, befindet sich in England.
Die Bezeichnung Zweigniederlassung für die deutsche Geschäftsstelle einer englischen Limited wird allerdings dennoch beibehalten, da rechtlich unter dem Begriff Hauptniederlassung immer die Ursprungsniederlassung verstanden wird, durch die eine Kapitalgesellschaft ihre Rechtsfähigkeit erhält. Eine Zweigniederlassung liegt demzufolge immer dann vor, wenn eine Geschäftstätigkeit außerhalb des Staates ausgeübt wird, in dem die Gesellschaft gegründet wurde.
Praktisch gesehen spielt die Unterscheidung zwischen Hauptniederlassung und Zweigniederlassung allerdings kaum eine Rolle, da die Zweigniederlassung in Deutschland vom rechtlichen Standpunkt aus, insbesondere auch steuerrechtlich, wie eine Hauptniederlassung behandelt wird.
Anmelden - aber wo?
Zur Debatte stehen:
# Gewerbeamt
# Finanzamt
# Handelsregister
# IHK
Die Anmeldung beim Gewerbeamt ist dabei entsprechend der deutschen Gewerbeordnung (GewO) zwingend erforderlich.
Da eine von Deutschland betriebene Limited Company uneingeschränkt in Deutschland steuerpflichtig ist (vergl. Steuern) muss die Aufnahme der Geschäftstätigkeit auch beim Finanzamt gemeldet werden. Die Finanzämter werden in der Regel automatisch über eine Gewerbeanmeldung informiert und vergeben daraufhin von selbst eine Steuernummer. Da die Vergabe der Steuernummer allerdings im schlimmsten Fall mehrere Wochen beanspruchen kann, empfiehlt es sich, eine Steuernummer parallel zur Gewerbeanmeldung zu beantragen.
Die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) wird ebenfalls automatisch über die Gewerbeanmeldung informiert. Hier ist keine gesonderte Anmeldung nötig.
Die Eintragung in das Handelsregister kann erforderlich sein, ist es aber nicht immer in allen Fällen.
Sonderfall Handwerksbetriebe
Beinhaltet der anvisierte Geschäftszweck wesentliche Tätigkeiten von Berufen, die in der Anlage A der deutschen Handswerksordnung aufgeführt sind (Berufe mit Meisterpflicht), so muss die Limited vor der Anmeldung in die Handwerksrolle eingetragen werden, ein Verzeichnis, das von den jeweils zuständigen örtlichen Handwerkskammern geführt wird. Die Eintragung entspricht einer Genehmigung.
Die Vorschriften für eine Limited Company sind dabei dieselben wie für eine deutsche GmbH: Entweder einer der Inhaber verfügt über eine entsprechende Qualifikation. Alternativ kann auch ein Betriebsleiter eingestellt werden, der einen Meisterbrief oder etwas Äquivalentes mitbringt.








