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#Anmeldung in Deutschland

Behördliche Anmeldung einer Zweigniederlassung

Anmeldung einer Zweigniederassung in Deutschland - wozu und wo?

Prinzipiell ist eine Limited Company sofort nach der Eintragung in England oder Irland international rechts- und geschäftsfähig, denn durch die Eintragung in das jeweilige Handelsregister wird die Limited existent und erhält ihre Rechtsfähigkeit.

Befindet sich jedoch die Geschäftsleitung der Gesellschaft - und damit der Verwaltungssitz - in Deutschland, so führt das entsprechend der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen England bzw. Irland und Deutschland zu einer selbständigen Betriebsstätte in Deutschland, die angemeldet werden muss, wenn diese ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt.

Bei der Anmeldung bzw. Eintragung eine Zweigniederlassung in Deutschland geht es also nicht etwa um eine Bestätigung der Rechtsform Limited an sich, sondern mit der Anmeldung oder/und der Eintragung in das deutsche Handelsregister wird lediglich eine Zweigniederlassung einer Limited Company in Deutschland vorschriftskonform errichtet.

Haupt- und Zweigniederlassung

Der Begriff Zweigniederlassung ist dabei etwas irreführend, denn er suggeriert, dass es irgendwo noch eine Hauptniederlassung geben muss, der in der Regel die Geschäftsleitung obliegt und wo der größere Teil des Gesamtbetriebes ansässig ist. Im wirtschaftlichen und steuerrechtlichen Sinne verhält sich der Fall bei einer ausschließlich in Deutschland tätigen Limited Company jedoch genau umgekehrt: Die eigentliche Hauptniederlassung, von der aus das gesamte Unternehmen geleitet wird, befindet sich in Deutschland und die eigentliche Zweig- im Sinne von Nebenniederlassung, in der in der Regel gar nichts passiert, befindet sich in England oder Irland.

Die Bezeichnung Zweigniederlassung für die deutsche Niederlassung einer englischen Limited wird allerdings beibehalten, da rechtlich unter dem Begriff Hauptniederlassung in der Regel immer die Ursprungsniederlassung verstanden wird, durch die die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit erhält. Eine Zweigniederlassung liegt demzufolge immer dann vor, wenn eine weitere Betriebsstätte außerhalb des Staates gibt, in dem die Gesellschaft gegründet wurde.

Praktisch gesehen spielt die Unterscheidung zwischen Hauptniederlassung und Zweigniederlassung allerdings keine Rolle, da die Zweigniederlassung in Deutschland vom rechtlichen Standpunkt aus, insbesondere auch steuerrechtlich, wie eine Hauptniederlassung behandelt wird.

Anmelden - aber wo?

Zur Debatte stehen: Das Gewerbeamt, das Finanzamt und das deutsche Handelsregister.

Die Anmeldung beim Gewerbeamt ist dabei entsprechend der deutschen Gewerbeordnung (GewO) in jedem Fall zwingend für eine Limited erforderlich.

Da eine von Deutschland betriebene Limited Company uneingeschränkt in Deutschland steuerpflichtig ist, muss die Aufnahme der Geschäftstätigkeit auch beim zuständigen deutschen Finanzamt angemeldet werden. Die Finanzämter werden in der Regel automatisch über eine Gewerbeanmeldung informiert und vergeben daraufhin von selbst eine Steuernummer. Da die Vergabe der Steuernummer allerdings in schlimmen Fällen mehrere Wochen beanspruchen kann, empfiehlt es sich, eine Steuernummer parallel zur Gewerbeanmeldung zu beantragen.

Die Eintragung der Zweigniederlassung in das deutsche Handelsregister kann erforderlich sein, ist es aber nicht immer in allen Fällen. Hier hängt es davon ab, wie das jeweilige Gewerbe- und das Finanzamt dazu zu sagen haben. Mehr dazu hier.

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