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#Anmeldung in Deutschland

Behördliche Anmeldung einer Zweigniederlassung

Beantragung einer Steuernummer beim Finanzamt

Grundsätzlich ist eine von Deutschland aus geführte Limited Company mit ihrer Zweigniederlassung genauso steuerpflichtig wie eine deutsche GmbH. Sie muss beim jeweils zuständigen Finanzamt angemeldet werden, das dann eine Steuernummer für die Limited vergibt.

In der Regel werden die Finanzämter nach der Gewerbeanmeldung automatisch über den Neuzugang informiert und vergeben dann von selbst eine Steuernummer, was allerdings einige Wochen in Anspruch nehmen kann.

Es empfiehlt sich daher, und auch um vorsorglich der bestehenden Anzeigepflicht entsprechend § 137 der deutschen Abgabenordung (AO) nachzukommen, einen Satz Firmenunterlagen zusammen mit einem formlosen Antrag auf Vergabe einer Steuernummer an das örtliche Finanzamt zu verschicken oder, falls die Zeit drängt, mit den Unterlagen persönlich dort vorstellig zu werden. Das Finanzamt schickt daraufhin in der Regel einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.

Wurde schon ein Steuerberater engagiert, so kann dieser sich auch um die Beantragung der Steuernummer für die Limited kümmern.

In größeren Städten gibt es getrennte Finanzämter für natürliche und juristische Personen, die auch als Körperschaften bezeichnet werden und deshalb beim jeweils zuständigen "Finanzamt für Körperschaften” verwaltet werden. Diese Ämter sind dann auch für Limited Companies in Deutschland zuständig.

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